Die Finanzminister der Bundesländer Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben am 10.07.2020 entschieden, dass die Frist zur Erfülung der Kassensicherungsverordnung und damit die Austattung der Kassen mit einer entsprechenden Lösung in besonderen Härtefällen bis zum 31.03.2021 verlängert wird.
Zitat:
"Die Ministerien aus Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg haben den zeitlichen Aufschub am heutigen Tag mit eigenen Erlassen möglich gemacht. Danach werden die Finanzverwaltungen der fünf Länder nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn:
- die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben oder
- der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.
Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich."
Die Kassensicherungsverordnung ist bereits seit dem 01.01.2020 gültig und somit rechtskräftig eingeführt. Im Zuge des Ende 2019 separat veröffentlichten Nichtbeanstandungserlasses wurde von Seiten des Bundesfinanzministeriums geregelt, dass die tatsächliche Anwendung der Richtlinie und damit die Notwendigkeit der Einführung einer entsprechenden Lösung offizell auf den 30.09.2020 verschoben wurde.
Diese jetzt von Seiten einiger Bundesländer beschlossene nochmalige Fristverängerung dürfte vor allem der Tatsache geschuldet sein, dass dem Handel durch die Corona-Krise kostbare Zeit verloren gegangen ist, sich auf die neue Richtlinien einzustellen. Unter der Hand wird gemutmaßt, dass aber auch das noch immer fehlende Portal zur Registrierung der Kassen bei den Finanzbehörden ein Grund für diese Maßnahme sein dürfte.
Es bleibt abzuwarten, ob diesem Schritt auch die anderen Bundesländer folgen werden und das BMF dieser Entscheidung überhaupt zustimmen wird.
Auch wenn diese Maßnahme allen Beteiligten nun etwas mehr Luft verschaffen sollte - das Thema ist damit nicht vom Tisch! Und mit Blick auf die aktuell vorliegenden Informationen, dass diese Fristverlängerungen auch nur dann anerkannt wird, wenn ein Händler nachweisen kann, dass er die notwendige Lösung in Auftrag gegeben und die TSE gekauft hat, sollte das jetzt also niemand für die nächsten Wochen/Monate beiseitelegen - im Gegenteil! Diese Nachricht ist eine Bestätigung, dass Sie alles notwendige bis zum 30.09.2020 in die Wege geleitet haben müssen!
Die HILTES Unternehmensgruppe bietet natürlich auch für das Kassensystem IMPERIAL iPOS eine entsprechende Lösung an und hat zu diesem Thema auch bereits mehrfach und umfangreich informiert.
Wir rufen hiermit alle Kunden, die sich mit diesem Thema bisher noch nicht befasst und noch nicht auf unser Informationsschreiben reagiert haben, auf, sich bei uns zu melden. Das Thema ist weiterhin wichtig!
Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Gerne können Sie sich auch zu einem unserer Online-Seminare anmelden.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf!