Die Kassensicherungsverordnung ist bereits seit dem 01.01.2020 gültig und somit rechtskräftig eingeführt!
Im Zuge des Ende 2019 separat veröffentlichten Nichtbeanstandungserlasses wurde geregelt, dass die tatsächliche Anwendung der Richtlinie und damit die Notwendigkeit der Einführung einer entsprechenden Lösung auf den 30.09.2020 verschoben wurde.
Stand heute (12. Juni 2020) liegen uns keine Informationen vor, dass dieser Termin aufgehoben wurde bzw. aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Corona-Pandemie verschoben wird. Aus einigen Finanzämtern liegt sogar die Bestätigung vor, dass von Seiten des Bundesfinanzministeriums an dem vorgesehen Terminplan festgehalten wird.
Stand heute (12. Juni 2020) müssen also alle Beteiligten davon ausgehen, dass Ihre Kassen bis zum 30.09.2020 für die Richtlinie bereitgemacht sein müssen. Stand heute haben sich aber noch nicht alle Kunden dazu bei uns gemeldet.
Die Zeit läuft und bei einer Missachtung dieser gesetzlichen Anforderung drohen von Seiten der Finanzbehörden Bußgelder von bis zu 25.000,- Euro!
Um Missverständnisse zu vermeiden, betonen wir an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich, dass es sich hierbei um Maßnahmem + Vorgaben der Behörden handelt -> das ist also alles nichts, das von unserer Seite aus kommt!
Wir möchten Ihnen helfen und Sie vor Fehlern schützen! Daher rufen wir hiermit alle Kunden, die sich mit diesem Thema bisher noch nicht befasst und noch nicht auf unser Informationsschreiben reagiert haben, auf, sich bei uns zu melden. Das Thema ist wichtig!
Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf!